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Stornierungsregelung
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Allgemeine Vertragsbestimmungen gemäß Art.1341 ZGB, welche bei Beherbergungsverträgen zwischen dem Beherbergungsbetrieb und den Gästen bzw. Bestellern Anwendung finden.

1. Stornobedingungen gemäß Art.1382 ZGB

Bis spätesten 30 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag das Gastes kann der Beherbergungsvertrtag ohne Entrichtung einer Stornogebühr vom Gast bzw. Besteller durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden.

Bei Stornierungen seitens des Gastes bzw. Bestellers im Zeitraum zwischen dem 30. und weniger als 8 Tag, vor dem vereinbarten Ankunftstsag und dem Ankunftstag selbst ist dieser zur Bezahlung folgender Stornogebühren verpflichtet:

Stornierung bis spätestens 20 Tage vor dem Ankunftstag: Angeld wir einbehalten
Stornierung bis spätestens 15 Tage vor dem Ankunftstag: 50% des vereinbarten Gesamtpreises;
Stornierung bis spätestens 8 Tage vor dem Ankunftstag: 60% des vereinbarten Gesamtpreises;
Stornierung weniger als 8 Tage vor dem Ankunftstag: 70% des vereinbarten Gesamtpreises;

Die Stornierung muss durch einseitige schriftliche Erklärung erfolgen und spätestens innerhalb der obengenannten Zeiträume vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen der Beherbergers sein.

Bei Nichtübernahme der gebuchten Zimmer für den vereinbarten Zeitraum ohne erfolgte Stornierung ist der Gast bzw. Besteller zur Entrichtung von 70% des vereinbarten Gesamtpreises verpflichtet.

Als vereinbarter Preis gilt jener, für Unterkunft, Verpflegung, und etwaige andere Dienstleistungen.

Regelung im Falle der vorzeitigen Abreise des Gastes.

Im Falle der vorzeitigen Abreise des Gastes bzw. Bestellers ist dieser zur Bezahlung des Preises für die genossenen Tage und zur Bezahlung von 70% des vereinbarten Preises für die vereinbarten restlichen, aber nicht in Anspruch genommenen Dienstleistungen verpflichtet.

Angebote:
Angebot gelten nur bei vorhergehenden schriftlichen Buchungen.

Urlaubs-Stornoschutz
Online-Zahlscheinpolizze: 02968710016081

 


Lieber Gast!

Sie freuen sich bestimmt auf Ihren Urlaub. Doch bis zur Anreise und während Ihres Urlaubes kann viel passieren!
Sorgen Sie vor und schließen Sie den Urlaubs-Stornoschutz gleich ab.

Leistungen

1. Stornoschutz
Stornokostenersatz bei Nichtantritt der Reise


2. Reiseabbruch
Ersatz der gebuchten, nicht genutzten Teile des Arrangements


3. Verspäteter Antritt des gebuchten Aufenthaltes
Ersatz der erforderlichen Nächtigungs- und Verpflegungskosten
Der Versicherungsschutz gilt für einen Aufenthalt bis max. 31 Tage.

 

Wann besteht Versicherungsschutz bei Stornierung / Reiseabbruch

• Unerwartete schwere Erkrankung, Unfall oder Tod der versicherten Person/Familienangehörigen
• Schwangerschaft
• Bedeutender Sachschaden am Eigentum
• Unverschuldeter Arbeitsplatzverlust
• Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst
• Einreichung der Scheidungsklage
• Nichtbestehen der Reifeprüfung
• Gerichtliche Vorladung


Bitte beachten Sie: Bestehende Leiden (siehe jedoch Art. 4, Pkt. 2 der ERV-RVB Hotellerie 2005 i.d.F. Besondere Bedingung Nr. 1) sind nur versichert, wenn sie unerwartet akut werden.

 

Prämie:

Reisepreis bis

Prämie

Reisepreis bis

Prämie

Reisepreis bis

Prämie

€ 150,-

€ 10,-

€ 2.500,-

€ 115,-

€ 6.500,-

€ 305,-

€ 300,-

€ 15,-

€ 3.000,-

€ 135,-

€ 7.000,-

€ 330,-

€ 400,-

€ 20,-

€ 3.500,-

€ 160,-

€ 7.500,-

€ 355,-

€ 500,-

€ 30,-

€ 4.000,-

€ 180,-

€ 8.000,-

€ 380,-

€ 750,-

€ 35,-

€ 4.500,-

€ 210,-

€ 8.500,-

€ 405,-

€ 1.000,-

€ 45,-

€ 5.000,-

€ 230,-

€ 9.000,-

€ 430,-

€ 1.500,-

€ 70,-

€ 5.500,-

€ 255,-

€ 9.500,-

€ 455,-

€ 2.000,-

€ 90,-

€ 6.000,-

€ 280,-

€ 10.000,-

€ 480,-

Die Prämie richtet sich nach dem gesamten Zimmer-/Appartmentpreis (samt eventueller Buchungsgebühren) aller versicherten Personen – unabhängig von der Personenzahl. Bitte beachten Sie, dass der maximal versicherbare Reisepreis (Höchstversicherungssumme) pro Person mit € 3.500,- und pro Buchung mit € 10.000,- limitiert ist. Höhere Versicherungssummen sind nur mit schriftlicher Bestätigung der EUROPÄISCHEN gültig. Die jeweilige Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers dar.

 

So schließen Sie die Versicherung ab:

 

A) Banküberweisung / Telebanking


1. Wählen Sie die Prämie aus, die dem Reisepreis entspricht.


2. Füllen Sie einen Banküberweisungsauftrag aus.
Bitte unbedingt folgende Daten angeben (bei TELEBANKING bitte im Feld „Verwendungszweck / Zahlungszweck“):
• Polizzennummer
• Reisebeginn (TT.MM.JJJJ): z.B. „01.12.2010”
• Personenanzahl: z.B. „2”
• Zu- und Vorname(n) der versicherten Person(en): z.B. „Musterfrau Manuela, Mustermann Max”


3. Zahlen Sie die Prämie ein.
Bitte beachten Sie, dass bei unvollständiger Angabe der oben angeführten Daten der Versicherungsschutz dementsprechend nicht oder nur eingeschränkt gilt.


Unsere Bankverbindung
Empfänger: Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien, AUSTRIA
Konto: 0066 00449 04, BLZ: 12000 (Bank Austria Creditanstalt, Schottengasse 6, 1010 Wien)
IBAN: AT63 1100 0006 6004 4904, BIC: BKAUATWW


ODER

 

B) Online-Abschluss


Um die Versicherung direkt über das Internet abzuschließen, klicken Sie hier bitte hier.

HINWEIS: Bei einem Abschluss im Internet erhalten Sie eine E-Mail mit einer neuen Polizzennummer.
Diese E-Mail ist Ihre Versicherungspolizze und gilt als Bestätigung Ihres Versicherungsschutzes.

 

Wer ist versichert?

Der Versicherungsfall gilt für die betroffene versicherte Person, deren versicherte Familienangehörige und für maximal
3 weitere versicherte, mitreisende Personen. Als Familienangehörige gelten der Ehepartner (bzw. Lebensgefährte im
gemeinsamen Haushalt lebend), die Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-), die Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-), die Geschwister der versicherten Person.

 

Wann gilt der Versicherungsschutz?

Der Versicherungsabschluss muss spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Buchung oder Anzahlung (wenn die
Buchung erst mit Einlangen der Anzahlung zustande kommt) erfolgen. Der Versicherungsschutz beginnt nach erfolgter
Prämienzahlung am darauf folgenden Tag um 0.00 Uhr. Bei späterem Abschluss besteht Versicherungsschutz erst ab
dem 10. Tag nach Abschluss.

 

Was ist im Versicherungsfall zu tun?

Bitte gehen Sie im Versicherungsfall wie folgt vor:

Leistungserbringung

Was ist zu tun?

1. Stornoschutz Stornokostenersatz bei Nichtantritt der Reise bis zum gebuchten Reisepreis

Informieren Sie bitte sofort Ihren Gastgeber (Hotel, Pension, etc.) und senden Sie eine Bestätigung des Stornogrundes an Ihren Gastgeber und den Internatio-nalen Versicherungsbroker Assiconsult GmbH, Espe-rantostraße 1, I-39100 Bozen (Fax: +39/(0)471/069 911, E-Mail: Questo indirizzo e-mail è protetto dallo spam bot. Abilita Javascript per vederlo. ). Bei einer Stornierung aus gesundheitlichen Gründen benötigen wir e-hestmöglich ein detailliertes ärztliches Attest Ihres behandelnden Arztes.

2. Reiseabbruch Ersatz der gebuchten, nicht genutzten Teile des Arrangements bis zum gebuchten Reisepreis

Erfolgt der Reiseabbruch aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles, benötigen wir ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes am Urlaubsort!

3. Verspäteter Antritt des gebuchten Aufenthaltes Ersatz der erforderlichen Nächtigungs- und Verpflegungskosten unterwegs bis 20 % des gebuchten Reisepreises (max. € 365,-)

Reichen Sie die Belege über die entstandenen Nächti-gungs- und Verpflegungskosten gemeinsam mit der Bestätigung über den Grund (ärztliches Attest, behörd-liche Bestätigung der Straßensperre, des Unfalls, der Panne, etc.) bei Assiconsult ein.

 

Vertragsgrundlage

Als Vertragsgrundlage gilt der Auszug aus den EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen für Hotellerie (ERVRVB Hotellerie 2005) i.d.F. Besondere Bedingung Nr. 1 auf Basis der österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB).

 

Produktauskünfte und Schadenabwicklung

Versicherungsbroker Assiconsult GmbH
Esperantostraße 1
I-39100 Bozen
Tel. +39/(0)471/069 900, Fax: +39/(0)471/069 911
E-Mail: Questo indirizzo e-mail è protetto dallo spam bot. Abilita Javascript per vederlo. , www.assiconsult.com

 

Versicherer:

Europäische Reiseversicherung AG
Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien
Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083
Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht,
Bereich: Versicherungsaufsicht, Praterstraße 23, A-1020 Wien.

 

Stand 03/2009

 

 

Auszug aus den EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen für Hotellerie (ERV-RVB Hotellerie 2005) i.d.F. Besondere Bedingung Nr. 1

I. Allgemeiner Teil

Artikel 1
Versicherte Personen

Versichert sind die im Versicherungsnachweis namentlich genannten Personen.

 

Artikel 2
Zeitlicher Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz beginnt für Versicherungsfälle:
1. bei Nichtantritt und bei verspätetem Antritt des gebuchten Aufenthaltes (Art. 13 - 14) am Tag nach der Prämieneinzahlung um 0.00 Uhr und endet mit Antritt des gebuchten Aufenthaltes (siehe jedoch Art. 6, Pkt. 2.);
2. bei Reiseabbruch (Art. 13) ab Verlassen des Wohnortes bzw. Zweitwohnortes und endet mit der Rückkehr dorthin oder mit vorherigem Ablauf der Versicherung.

 

Artikel 3
Gegenstand der Versicherung und örtlicher Geltungsbereich

Gegenstand der Versicherung sind Entschädigungszahlungen sowie Hilfs- und Serviceleistungen in Zusammenhang mit einem gebuchten Hotel- oder Mietarrangement in Österreich und Südtirol.

 

Artikel 4
Ausschlüsse

1. Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die
1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Versicherten herbeigeführt werden; dem Vorsatz wird gleichgehalten
eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird;
1.2. mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen;
1.3. durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern der
Versicherte aktiv daran teilnimmt;
1.4. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch der versicherten Person ausgelöst werden;
1.5. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;
1.6. durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
oder durch Kernenergie verursacht werden;
1.7. der Versicherte infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet
1.8. durch die Ausübung einer beruflich bedingten manuellen Tätigkeit entstehen (gilt nicht bei Stornoschutz bei
Nichtantritt der Reise);
1.9. bei der Benützung von Paragleitern und Hängegleitern, bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben
(auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen (gilt nicht bei Stornoschutz
bei Nichtantritt der Reise);
1.10. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sportwettbewerben sowie am offiziellen Training
für diese Veranstaltungen auftreten (gilt nicht für Stornoschutz bei Nichtantritt der Reise).


2. Kein Versicherungsfall liegt vor, wenn
2.1. der Reisestorno- oder Abbruchgrund in Zusammenhang steht
- mit einer der nachfolgenden Erkrankungen/Behandlungen der versicherten Person:
psychische Erkrankungen (siehe jedoch Art. 13, Pkt. 1.1.), Dialyse, Organtransplantationen, Aids, Schizophrenie;
- mit einer der nachfolgenden, innerhalb der letzten 12 Monate vor Versicherungsabschluss stationär behandelten
Erkrankung der versicherten Person: Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebsleiden, Diabetes (Typ 1), Epilepsie, Multiple Sklerose;
2.2. einer der Gründe gemäß Art. 13 bei Abschluss der Versicherung bereits vorgelegen hat oder voraussehbar
gewesen ist;
2.3. der Hotelier/Vermieter vom Vertrag zurücktritt;
2.4. der vom Versicherer beauftragte Facharzt/Vertrauensarzt (siehe Art. 7, Pkt. 3.) die Reiseunfähigkeit
nicht bestätigt.

 

Artikel 5
Versicherungssumme

Die jeweilige Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle vor und während des gebuchten Aufenthaltes dar.

 

Artikel 6

Versicherungsabschluss und Beginn der Versicherungsdeckung


1. Versicherungsabschluss
Der Versicherungsabschluss muss gleichzeitig mit Buchung des Aufenthaltes erfolgen; bei Buchungen mit Angeld
gleichzeitig mit Angeld. Erfolgt der Versicherungsabschluss mittels zugesendeter Zahlschein-Polizze, so gilt ein Abschluss spätestens fünf Werktage nach Buchung (Angeld) als gleichzeitig.


2. Beginn der Versicherungsdeckung bei späterem Abschluss
Bei späterem Versicherungsabschluss beginnt der Versicherungsschutz (ungeachtet Art. 2, Pkt. 1.) für Stornoleistungen
und Leistungen bei verspätetem Antritt des gebuchten Aufenthaltes erst am 10. Tag nach Versicherungsabschluss
(ausgenommen Todesfall, Unfall oder Elementarereignis wie in Art. 13 beschrieben).

 

Artikel 7
Obliegenheiten

Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
Der Versicherte hat
1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder deren Folgen zu mindern und dabei allfällige Weisungen des
Versicherers zu befolgen;
2. nach Eintritt des Versicherungsfalles/bei Feststellung der Reiseunfähigkeit die Buchungsstelle (Reisebüro, Hotelier,
Vermieter etc.) und den Versicherer über den eingetretenen Stornofall (siehe Art. 13) ehestmöglich wahrheitsgemäß und umfassend schriftlich zu informieren, bei Stornierung innerhalb von drei Tagen vor Reiseantritt auch telefonisch oder
per Telefax. Bei Stornierung aus medizinischen Gründen ist ehestmöglich bei der schriftlichen Schadenmeldung ein detailliertes ärztliches Attest/Unfallbericht beizulegen. Im Falle einer psychischen Erkrankung ist die Reiseunfähigkeit
durch einen Facharzt der Psychiatrie nachzuweisen;
3. sich auf Verlangen des Versicherers durch einen von diesem beauftragten Facharzt/Vertrauensarzt untersuchen zu lassen;
4. bei Reiseabbruch aus medizinischen Gründen, eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes (siehe
Art. 13, Pkt. 1.) vor Ort ausstellen zu lassen;
5. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung dienen, diese vollständig ausgefüllt dem
Versicherer ehestmöglich zuzusenden;
6. die nicht genutzten Reiseunterlagen (Tickets, Hotelgutscheine etc.) dem Versicherer auf Verlangen auszuhändigen;
7. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang und die Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären;
8. alle mit einem Versicherungsfall befassten Behörden und behandelnden Ärzte und/oder Krankenhäuser, sowie Sozial- und Privatversicherer zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen;
9. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht worden sind, unverzüglich unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes der zuständigen Sicherheitsdienstelle anzuzeigen und sich die
Anzeige bescheinigen zu lassen;
10. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und der Höhe nach belegen wie Polizeiprotokolle oder Bestätigungen von Sportgeschäften nach Sportgerätebruch dem Versicherer im Original zu übergeben.

 

Artikel 8
Form von Erklärungen

Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherten an den Versicherer ist Schriftform erforderlich.

 

Artikel 9
Subsidiarität

Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden Privatoder Sozialversicherungen Ersatz erlangt werden kann.

 

Artikel 10
Fälligkeit der Entschädigungszahlung

1. Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Entschädigungszahlung zwei Wochen danach fällig.
2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder Verfahren eingeleitet, ist der Versicherer berechtigt, bis zu deren Abschluss mangelnde Fälligkeit einzuwenden.

 

Artikel 11

Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind.

 

Artikel 12
Gerichtsstand

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
II. Besonderer Teil
A: Stornoschutz bei Nichtantritt oder Abbruch einer Reise und verspäteter Antritt des gebuchten Aufenthaltes

 

Artikel 13

Stornoschutz bei Nichtantritt oder Abbruch einer Reise


1. Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn aus einem der folgenden Gründe eine Reise nicht antreten werden kann oder abgebrochen werden muss:
1.1. plötzlich eintretende schwere Erkrankung, schwere gesundheitliche Unfallfolgen oder Tod der versicherten
Person. Die Erkrankung oder die Unfallfolge gilt als schwer, wenn sich daraus für die gebuchte Reise zwingend
die Reiseunfähigkeit ergibt. Psychische Erkrankungen, die nach Buchung oder Versicherungsabschluss
erstmals auftreten, sind versichert, wenn dadurch ein stationärer Spitalsaufenthalt oder eine Behandlung
durch einen Facharzt der Psychiatrie erforderlich wird.
Bestehende Leiden (siehe jedoch Art. 4, Pkt. 2.) sind nur versichert, wenn sie unerwartet akut werden;
1.2. Schwangerschaft der versicherten buchenden Person, wenn die Schwangerschaft erst nach der Reisebuchung
festgestellt worden ist. Wurde die Schwangerschaft bereits vor Reisebuchung festgestellt, werden die Stornokosten
nur übernommen, wenn schwere Schwangerschaftskomplikationen (diese müssen ärztlich bestätigt sein) auftreten;
1.3. plötzlich eintretende schwere Erkrankung oder schwere gesundheitliche Unfallfolgen oder Tod von nicht mitbuchenden Familienangehörigen, wodurch die Anwesenheit der versicherten Person am Heimatort dringend erforderlich
ist; als Familienangehörige gelten der Ehepartner (bzw. Lebensgefährte mit derselben Meldeadresse), die Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-), die Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-) und Geschwister der versicherten buchenden Person;
1.4. bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten buchenden Person an seinem Wohnort infolge Elementarereignis (Feuer etc.) oder Straftat eines Dritten, der seine Anwesenheit erforderlich macht;
1.5. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung der versicherten buchenden Person durch den
Arbeitgeber;
1.6. Einberufung der versicherten buchenden Person zum Grundwehr- bzw. Zivildienst, vorausgesetzt die zuständige
Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Einberufung;
1.7. Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen
Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner;
1.8. Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen Abschlussprüfung einer mind. 3-jährigen Ausbildung
durch die versicherte buchende Person unmittelbar vor dem Reisetermin einer vor der Prüfung gebuchten, versicherten
Reise;
1.9. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versicherten buchenden Person, vorausgesetzt das
zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.


2. Der Versicherungsfall gilt für die betroffene versicherte Person, deren versicherte Familienangehörige und für maximal drei weitere versicherte mitreisende Personen. Als Familienangehörige gelten der Ehepartner (bzw. Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt lebend), die Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-), die Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-), die Geschwister der versicherten Person.

3. Höhe der Entschädigungsleistung
Der Versicherer ersetzt im Rahmen der jeweils genannten Versicherungssummen
3.1. bei Reiserücktritt auf Basis der Österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB) jene Kosten, die er
dem Hotelier/Vermieter zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles vertraglich schuldet, maximal
jedoch in den nachfolgend genannten Höhen:
3.1.1. bei Reiserücktritt bis 3 Monate vor Reiseantritt: kein Kostenersatz;
3.1.2. bei Reiserücktritt innerhalb von 3 Monaten bis 29 Tagen vor Reiseantritt: Zimmerpreis ohne Verpflegung für 3 Tage;
3.1.3. bei Reiserücktritt innerhalb der letzten 28 Tage vor Reiseantritt:
- für Zimmer/Appartement ohne Verpflegung: 100 % des Reisepreises
- für Zimmer/Appartement mit Frühstück: 80 % des Reisepreises
- für Zimmer/Appartement mit Halb-/Vollpension: 70 % des Reisepreises.
3.2. bei Reiseabbruch die bezahlten, aber nicht genutzten Teile des Miet- und Hotelarrangements (exkl. Fahrtkosten).

 

Artikel 14

Verspäteter Antritt des gebuchten Aufenthaltes


1. Unverschuldete Verspätung der Anreise
1.1. Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn während der Anreise zum gebuchten Aufenthaltsort eines der nachfolgend
genannten Ereignisse eintritt und dadurch der Aufenthaltsort nicht zum gebuchten Zeitpunkt erreicht werden kann:
- Unfall oder Verkehrsunfall des Versicherten;
- technisches Gebrechen des benützten Verkehrsmittels;
- Flugverspätung.
Der Sachverhalt ist von der Fluglinie bzw. vom jeweiligen Verkehrsträger zu bestätigen.
1.2. Entschädigung
Ersetzt werden die notwendigen und nachgewiesenen Kosten für eine erforderliche Nächtigung und Verpflegung,
sowie die Mehrkosten für eine notwendige Reise zu einem anderen (Flug-)Hafen/Bahnhof.


2. Elementarereignis vor Ort
2.1. Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte den Ort seines gebuchten Hotel- oder Mietarrangements
aufgrund einer Straßensperre (z.B. infolge Überschwemmung, Vermurung, Lawinengefahr) nicht planmäßig zum gebuchten Anreisetag erreichen kann. Die Straßensperre ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen.
2.2. Entschädigung
Ersetzt werden die notwendigen und nachgewiesenen Nächtigungs- und Verpflegungskosten in der nächstmöglichen
Unterkunft vor Ort für maximal zwei Nächte (Einzeldeckung). Betrifft der Versicherungsfall eine größere Anzahl von
Versicherten, so ist die Leistung für alle Ereignisse, die während einer Kalenderwoche (Samstag bis Freitag)
innerhalb Südtirols eintreten, mit einer Höchstsumme von € 300.000 (Kollektivdeckung) begrenzt.
Überschreitet die Summe aller Ansprüche aus der Einzeldeckung die vorgenannte Kollektivdeckung, so wird
die Leistung für jeden einzelnen Versicherten im Verhältnis der Summe aller Einzelansprüche aus Einzeldeckungen
zur Höchstsumme aus der Kollektivdeckung gekürzt, so dass maximal die Höchstsumme aus der Kollektivdeckung zur Auszahlung gelangt.

 

Quelle:
Europäische Reiseversicherung AG
Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien
Notruf 24 Stunden täglich: +43/1/50 444 00
Service Center: Tel. +43/1/317 25 00, Fax +43/1/319 93 67
E-Mail: Questo indirizzo e-mail è protetto dallo spam bot. Abilita Javascript per vederlo. , www.europaeische.at
Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083
Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich:
Versicherungsaufsicht, Praterstraße 23, A-1020 Wien Europäische Reiseversicherung

 
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