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Stornierungsregelung
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Allgemeine Vertragsbestimmungen gemäß Art.1341 ZGB, welche bei Beherbergungsverträgen zwischen dem Beherbergungsbetrieb und den Gästen bzw. Bestellern Anwendung finden.

1. Stornobedingungen gemäß Art.1382 ZGB

Bis spätesten 30 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag das Gastes kann der Beherbergungsvertrtag ohne Entrichtung einer Stornogebühr vom Gast bzw. Besteller durch einseitige schriftliche Erklärung aufgelöst werden.

Bei Stornierungen seitens des Gastes bzw. Bestellers im Zeitraum zwischen dem 30. und weniger als 8 Tag, vor dem vereinbarten Ankunftstsag und dem Ankunftstag selbst ist dieser zur Bezahlung folgender Stornogebühren verpflichtet:

Stornierung bis spätestens 20 Tage vor dem Ankunftstag: Angeld wir einbehalten
Stornierung bis spätestens 15 Tage vor dem Ankunftstag: 50% des vereinbarten Gesamtpreises;
Stornierung bis spätestens 8 Tage vor dem Ankunftstag: 60% des vereinbarten Gesamtpreises;
Stornierung weniger als 8 Tage vor dem Ankunftstag: 70% des vereinbarten Gesamtpreises;

Die Stornierung muss durch einseitige schriftliche Erklärung erfolgen und spätestens innerhalb der obengenannten Zeiträume vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen der Beherbergers sein.

Bei Nichtübernahme der gebuchten Zimmer für den vereinbarten Zeitraum ohne erfolgte Stornierung ist der Gast bzw. Besteller zur Entrichtung von 70% des vereinbarten Gesamtpreises verpflichtet.

Als vereinbarter Preis gilt jener, für Unterkunft, Verpflegung, und etwaige andere Dienstleistungen.

Regelung im Falle der vorzeitigen Abreise des Gastes.

Im Falle der vorzeitigen Abreise des Gastes bzw. Bestellers ist dieser zur Bezahlung des Preises für die genossenen Tage und zur Bezahlung von 70% des vereinbarten Preises für die vereinbarten restlichen, aber nicht in Anspruch genommenen Dienstleistungen verpflichtet.

Angebote:
Angebot gelten nur bei vorhergehenden schriftlichen Buchungen.

Urlaubs-Stornoschutz
Online-Zahlscheinpolizze: 02968710016081
Lieber Gast!
Sie freuen sich bestimmt auf Ihren Urlaub. Doch bis zur Anreise und während Ihres Urlaubes kann viel passieren!
Sorgen Sie vor und schließen Sie den Urlaubs-Stornoschutz gleich ab.
Leistungen
1. Stornoschutz
Stornokostenersatz bei Nichtantritt der Reise
2. Reiseabbruch
Ersatz der gebuchten, nicht genutzten Teile des
Arrangements
3. Verspäteter Antritt des gebuchten Aufenthaltes
Ersatz der erforderlichen Nächtigungs- und
Verpflegungskosten
Der Versicherungsschutz gilt für einen Aufenthalt bis max. 31
Tage.
Wann besteht Versicherungsschutz bei
Stornierung / Reiseabbruch
• Unerwartete schwere Erkrankung, Unfall oder Tod der
versicherten Person/Familienangehörigen
• Schwangerschaft
• Bedeutender Sachschaden am Eigentum
• Unverschuldeter Arbeitsplatzverlust
• Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst
• Einreichung der Scheidungsklage
• Nichtbestehen der Reifeprüfung
• Gerichtliche Vorladung
Bitte beachten Sie: Bestehende Leiden (siehe jedoch Art.
4, Pkt. 2 der ERV-RVB Hotellerie 2005 i.d.F. Besondere
Bedingung Nr. 1) sind nur versichert, wenn sie unerwartet
akut werden.
Prämie
Reisepreis bis Prämie Reisepreis bis Prämie Reisepreis bis Prämie
€ 150,- € 10,- € 2.500,- € 115,- € 6.500,- € 305,-
€ 300,- € 15,- € 3.000,- € 135,- € 7.000,- € 330,-
€ 400,- € 20,- € 3.500,- € 160,- € 7.500,- € 355,-
€ 500,- € 30,- € 4.000,- € 180,- € 8.000,- € 380,-
€ 750,- € 35,- € 4.500,- € 210,- € 8.500,- € 405,-
€ 1.000,- € 45,- € 5.000,- € 230,- € 9.000,- € 430,-
€ 1.500,- € 70,- € 5.500,- € 255,- € 9.500,- € 455,-
€ 2.000,- € 90,- € 6.000,- € 280,- € 10.000,- € 480,-
Die Prämie richtet sich nach dem gesamten Zimmer-/Appartmentpreis (samt eventueller Buchungsgebühren) aller versicherten Personen
– unabhängig von der Personenzahl. Bitte beachten Sie, dass der maximal versicherbare Reisepreis (Höchstversicherungssumme)
pro Person mit € 3.500,- und pro Buchung mit € 10.000,- limitiert ist. Höhere Versicherungssummen sind nur mit schriftlicher Bestätigung
der EUROPÄISCHEN gültig. Die jeweilige Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers dar.
So schließen Sie die Versicherung ab
1. Banküberweisung / Telebanking
1. Wählen Sie die Prämie aus, die dem Reisepreis entspricht.
2. Füllen Sie einen Banküberweisungsauftrag aus.
Bitte unbedingt folgende Daten angeben (bei TELEBANKING bitte im Feld „Verwendungszweck / Zahlungszweck“):
• Polizzennummer
• Reisebeginn (TT.MM.JJJJ): z.B. „01.12.2010”
• Personenanzahl: z.B. „2”
• Zu- und Vorname(n) der versicherten Person(en): z.B. „Musterfrau Manuela, Mustermann Max”
3. Zahlen Sie die Prämie ein.
Bitte beachten Sie, dass bei unvollständiger Angabe der oben angeführten Daten der Versicherungsschutz dementsprechend
nicht oder nur eingeschränkt gilt.
Unsere Bankverbindung
Empfänger: Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien, AUSTRIA
Konto: 0066 00449 04, BLZ: 12000 (Bank Austria Creditanstalt, Schottengasse 6, 1010 Wien)
IBAN: AT63 1100 0006 6004 4904, BIC: BKAUATWW
ODER
2. Online-Abschluss
Um die Versicherung direkt über das Internet abzuschließen, klicken Sie hier bitte auf nachfolgenden Link:
http://hotel.europaeische.at/vps?AGN=10016081
HINWEIS: Bei einem Abschluss im Internet erhalten Sie eine E-Mail mit einer neuen Polizzennummer.
Diese E-Mail ist Ihre Versicherungspolizze und gilt als Bestätigung Ihres Versicherungsschutzes.
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Wer ist versichert?
Der Versicherungsfall gilt für die betroffene versicherte Person, deren versicherte Familienangehörige und für maximal
3 weitere versicherte, mitreisende Personen. Als Familienangehörige gelten der Ehepartner (bzw. Lebensgefährte im
gemeinsamen Haushalt lebend), die Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-), die Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-), die Geschwister
der versicherten Person.
Wann gilt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsabschluss muss spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Buchung oder Anzahlung (wenn die
Buchung erst mit Einlangen der Anzahlung zustande kommt) erfolgen. Der Versicherungsschutz beginnt nach erfolgter
Prämienzahlung am darauf folgenden Tag um 0.00 Uhr. Bei späterem Abschluss besteht Versicherungsschutz erst ab
dem 10. Tag nach Abschluss.
Was ist im Versicherungsfall zu tun?
Bitte gehen Sie im Versicherungsfall wie folgt vor:
Leistungserbringung Was ist zu tun?
1. Stornoschutz
Stornokostenersatz bei Nichtantritt der Reise
➔ bis zum gebuchten Reisepreis
Informieren Sie bitte sofort Ihren Gastgeber (Hotel,
Pension, etc.) und senden Sie eine Bestätigung des
Stornogrundes an Ihren Gastgeber und den Internationalen
Versicherungsbroker Assiconsult GmbH, Esperantostraße
1, I-39100 Bozen (Fax: +39/(0)471/069 911,
E-Mail: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it ). Bei einer Stornierung
aus gesundheitlichen Gründen benötigen wir ehestmöglich
ein detailliertes ärztliches Attest Ihres
behandelnden Arztes.
2. Reiseabbruch
Ersatz der gebuchten, nicht genutzten Teile
des Arrangements
➔ bis zum gebuchten Reisepreis
Erfolgt der Reiseabbruch aufgrund einer Erkrankung
oder eines Unfalles, benötigen wir ein ärztliches Attest
des behandelnden Arztes am Urlaubsort!
3. Verspäteter Antritt des gebuchten Aufenthaltes
Ersatz der erforderlichen Nächtigungs- und
Verpflegungskosten unterwegs
➔ bis 20 % des gebuchten Reisepreises (max. € 365,–)
Reichen Sie die Belege über die entstandenen Nächtigungs-
und Verpflegungskosten gemeinsam mit der
Bestätigung über den Grund (ärztliches Attest, behördliche
Bestätigung der Straßensperre, des Unfalls, der
Panne, etc.) bei Assiconsult ein.
Vertragsgrundlage
Als Vertragsgrundlage gilt der Auszug aus den EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen für Hotellerie (ERVRVB
Hotellerie 2005) i.d.F. Besondere Bedingung Nr. 1 auf Basis der österreichischen Hotelvertragsbedingungen
(ÖHVB) – siehe Seite 3 bis 4.
Produktauskünfte und Schadenabwicklung
Versicherungsbroker Assiconsult GmbH
Esperantostraße 1
I-39100 Bozen
Tel. +39/(0)471/069 900, Fax: +39/(0)471/069 911
E-Mail: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it , www.assiconsult.com
Versicherer:
Europäische Reiseversicherung AG
Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien
Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083
Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht,
Bereich: Versicherungsaufsicht, Praterstraße 23, A-1020 Wien.
Stand 03/2009
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Auszug aus den EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen
für Hotellerie (ERV-RVB Hotellerie 2005) i.d.F. Besondere Bedingung Nr. 1
I. Allgemeiner Teil
Artikel 1
Versicherte Personen
Versichert sind die im Versicherungsnachweis namentlich genannten
Personen.
Artikel 2
Zeitlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz beginnt für Versicherungsfälle
1. bei Nichtantritt und bei verspätetem Antritt des gebuchten
Aufenthaltes (Art. 13 - 14) am Tag nach der Prämieneinzahlung
um 0.00 Uhr und endet mit Antritt des gebuchten Aufenthaltes
(siehe jedoch Art. 6, Pkt. 2.);
2. bei Reiseabbruch (Art. 13) ab Verlassen des Wohnortes bzw.
Zweitwohnortes und endet mit der Rückkehr dorthin oder mit
vorherigem Ablauf der Versicherung.
Artikel 3
Gegenstand der Versicherung und örtlicher Geltungsbereich
Gegenstand der Versicherung sind Entschädigungszahlungen
sowie Hilfs- und Serviceleistungen in Zusammenhang mit einem
gebuchten Hotel- oder Mietarrangement in Österreich und Südtirol.
Artikel 4
Ausschlüsse
1. Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die
1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Versicherten
herbeigeführt werden; dem Vorsatz wird gleichgehalten
eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der
Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
muss, jedoch in Kauf genommen wird;
1.2. mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen;
1.3. durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen
Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern der
Versicherte aktiv daran teilnimmt;
1.4. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch der versicherten
Person ausgelöst werden;
1.5. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;
1.6. durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des
Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
oder durch Kernenergie verursacht werden;
1.7. der Versicherte infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung
seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes
durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente
erleidet
1.8. durch die Ausübung einer beruflich bedingten manuellen
Tätigkeit entstehen (gilt nicht bei Stornoschutz bei
Nichtantritt der Reise);
1.9. bei der Benützung von Paragleitern und Hängegleitern,
bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben
(auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen
Trainingsfahrten entstehen (gilt nicht bei Stornoschutz
bei Nichtantritt der Reise);
1.10. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen
Sportwettbewerben sowie am offiziellen Training
für diese Veranstaltungen auftreten (gilt nicht für Stornoschutz
bei Nichtantritt der Reise).
2. Kein Versicherungsfall liegt vor, wenn
2.1. der Reisestorno- oder Abbruchgrund in Zusammenhang
steht
- mit einer der nachfolgenden Erkrankungen/
Behandlungen der versicherten Person: psychische
Erkrankungen (siehe jedoch Art. 13, Pkt. 1.1.),
Dialyse, Organtransplantationen, Aids, Schizophrenie;
- mit einer der nachfolgenden, innerhalb der letzten 12
Monate vor Versicherungsabschluss stationär behandelten
Erkrankung der versicherten Person: Herzerkrankungen,
Schlaganfall, Krebsleiden, Diabetes (Typ
1), Epilepsie, Multiple Sklerose;
2.2. einer der Gründe gemäß Art. 13 bei Abschluss der Versicherung
bereits vorgelegen hat oder voraussehbar
gewesen ist;
2.3. der Hotelier/Vermieter vom Vertrag zurücktritt;
2.4. der vom Versicherer beauftragte Facharzt/
Vertrauensarzt (siehe Art. 7, Pkt. 3.) die Reiseunfähigkeit
nicht bestätigt.
Artikel 5
Versicherungssumme
Die jeweilige Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des
Versicherers für alle Versicherungsfälle vor und während des
gebuchten Aufenthaltes dar.
Artikel 6
Versicherungsabschluss und Beginn der Versicherungsdeckung
1. Versicherungsabschluss
Der Versicherungsabschluss muss gleichzeitig mit Buchung
des Aufenthaltes erfolgen; bei Buchungen mit Angeld
gleichzeitig mit Angeld. Erfolgt der Versicherungsabschluss
mittels zugesendeter Zahlschein-Polizze, so gilt ein Abschluss
spätestens fünf Werktage nach Buchung (Angeld)
als gleichzeitig.
2. Beginn der Versicherungsdeckung bei späterem Abschluss
Bei späterem Versicherungsabschluss beginnt der Versicherungsschutz
(ungeachtet Art. 2, Pkt. 1.) für Stornoleistungen
und Leistungen bei verspätetem Antritt des gebuchten Aufenthaltes
erst am 10. Tag nach Versicherungsabschluss
(ausgenommen Todesfall, Unfall oder Elementarereignis wie
in Art. 13 beschrieben).
Artikel 7
Obliegenheiten
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
Der Versicherte hat
1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder
deren Folgen zu mindern und dabei allfällige Weisungen des
Versicherers zu befolgen;
2. nach Eintritt des Versicherungsfalles/bei Feststellung der
Reiseunfähigkeit die Buchungsstelle (Reisebüro, Hotelier,
Vermieter etc.) und den Versicherer über den eingetretenen
Stornofall (siehe Art. 13) ehestmöglich wahrheitsgemäß und
umfassend schriftlich zu informieren, bei Stornierung innerhalb
von drei Tagen vor Reiseantritt auch telefonisch oder
per Telefax. Bei Stornierung aus medizinischen Gründen ist
ehestmöglich bei der schriftlichen Schadenmeldung ein detailliertes
ärztliches Attest/Unfallbericht beizulegen. Im Falle
einer psychischen Erkrankung ist die Reiseunfähigkeit
durch einen Facharzt der Psychiatrie nachzuweisen;
3. sich auf Verlangen des Versicherers durch einen von diesem
beauftragten Facharzt/Vertrauensarzt untersuchen zu lassen;
4. bei Reiseabbruch aus medizinischen Gründen, eine entsprechende
Bestätigung des behandelnden Arztes (siehe
Art. 13, Pkt. 1.) vor Ort ausstellen zu lassen;
5. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung
dienen, diese vollständig ausgefüllt dem
Versicherer ehestmöglich zuzusenden;
6. die nicht genutzten Reiseunterlagen (Tickets, Hotelgutscheine
etc.) dem Versicherer auf Verlangen auszuhändigen;
7. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang
und die Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären;
8. alle mit einem Versicherungsfall befassten Behörden und
behandelnden Ärzte und/oder Krankenhäuser, sowie Sozialund
Privatversicherer zu ermächtigen und zu veranlassen,
die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen;
9. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht worden
sind, unverzüglich unter genauer Darstellung des Sachverhaltes
und unter Angabe des Schadenausmaßes der zuständigen
Sicherheitsdienstelle anzuzeigen und sich die
Anzeige bescheinigen zu lassen;
10. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung
dem Grunde und der Höhe nach belegen wie Polizeiprotokolle
oder Bestätigungen von Sportgeschäften nach
Sportgerätebruch dem Versicherer im Original zu übergeben.
Artikel 8
Form von Erklärungen
Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherten an den Versicherer
ist Schriftform erforderlich.
Artikel 9
Subsidiarität
Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Sie werden daher
nur erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden Privatoder
Sozialversicherungen Ersatz erlangt werden kann.
Seite 4 von 4
Artikel 10
Fälligkeit der Entschädigungszahlung
1. Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und
der Höhe nach fest, ist die Entschädigungszahlung zwei Wochen
danach fällig.
2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche
Erhebungen oder Verfahren eingeleitet, ist der Versicherer
berechtigt, bis zu deren Abschluss mangelnde Fälligkeit
einzuwenden.
Artikel 11
Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen
Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet
werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig
festgestellt sind.
Artikel 12
Gerichtsstand
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können beim sachlich
und örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
II. Besonderer Teil
A: Stornoschutz bei Nichtantritt oder Abbruch einer Reise
und verspäteter Antritt des gebuchten Aufenthaltes
Artikel 13
Stornoschutz bei Nichtantritt oder Abbruch einer Reise
1. Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn aus einem der folgenden
Gründe eine Reise nicht antreten werden kann oder abgebrochen
werden muss:
1.1. plötzlich eintretende schwere Erkrankung, schwere gesundheitliche
Unfallfolgen oder Tod der versicherten
Person. Die Erkrankung oder die Unfallfolge gilt als
schwer, wenn sich daraus für die gebuchte Reise zwingend
die Reiseunfähigkeit ergibt. Psychische Erkrankungen,
die nach Buchung oder Versicherungsabschluss
erstmals auftreten, sind versichert, wenn dadurch
ein stationärer Spitalsaufenthalt oder eine Behandlung
durch einen Facharzt der Psychiatrie erforderlich
wird.
Bestehende Leiden (siehe jedoch Art. 4, Pkt. 2.) sind
nur versichert, wenn sie unerwartet akut werden;
1.2. Schwangerschaft der versicherten buchenden Person,
wenn die Schwangerschaft erst nach der Reisebuchung
festgestellt worden ist. Wurde die Schwangerschaft bereits
vor Reisebuchung festgestellt, werden die Stornokosten
nur übernommen, wenn schwere Schwangerschaftskomplikationen
(diese müssen ärztlich bestätigt
sein) auftreten;
1.3. plötzlich eintretende schwere Erkrankung oder schwere
gesundheitliche Unfallfolgen oder Tod von nicht mitbuchenden
Familienangehörigen, wodurch die Anwesenheit
der versicherten Person am Heimatort dringend erforderlich
ist; als Familienangehörige gelten der Ehepartner
(bzw. Lebensgefährte mit derselben Meldeadresse),
die Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-), die Eltern
(Stief-, Schwieger-, Groß-) und Geschwister der
versicherten buchenden Person;
1.4. bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten
buchenden Person an seinem Wohnort infolge Elementarereignis
(Feuer etc.) oder Straftat eines Dritten,
der seine Anwesenheit erforderlich macht;
1.5. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung
der versicherten buchenden Person durch den
Arbeitgeber;
1.6. Einberufung der versicherten buchenden Person zum
Grundwehr- bzw. Zivildienst, vorausgesetzt die zuständige
Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als
Grund zur Verschiebung der Einberufung;
1.7. Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher
Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen
Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise
der betroffenen Ehepartner;
1.8. Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen
Abschlussprüfung einer mind. 3-jährigen Ausbildung
durch die versicherte buchende Person unmittelbar vor
dem Reisetermin einer vor der Prüfung gebuchten, versicherten
Reise;
1.9. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung
der versicherten buchenden Person, vorausgesetzt das
zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht
als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
2. Der Versicherungsfall gilt für die betroffene versicherte Person,
deren versicherte Familienangehörige und für maximal drei weitere
versicherte mitreisende Personen. Als Familienangehörige
gelten der Ehepartner (bzw. Lebensgefährte im gemeinsamen
Haushalt lebend), die Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-), die
Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-), die Geschwister der versicherten
Person.
3. Höhe der Entschädigungsleistung
Der Versicherer ersetzt im Rahmen der jeweils genannten
Versicherungssummen
3.1. bei Reiserücktritt auf Basis der Österreichischen Hotelvertragsbedingungen
(ÖHVB) jene Kosten, die er
dem Hotelier/Vermieter zum Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsfalles vertraglich schuldet, maximal
jedoch in den nachfolgend genannten Höhen:
3.1.1. bei Reiserücktritt bis 3 Monate vor Reiseantritt:
kein Kostenersatz;
3.1.2. bei Reiserücktritt innerhalb von 3 Monaten bis
29 Tagen vor Reiseantritt: Zimmerpreis ohne
Verpflegung für 3 Tage;
3.1.3. bei Reiserücktritt innerhalb der letzten 28 Tage
vor Reiseantritt:
- für Zimmer/Appartement ohne Verpflegung:
100 % des Reisepreises
- für Zimmer/Appartement mit Frühstück: 80 %
des Reisepreises
- für Zimmer/Appartement mit Halb-
/Vollpension: 70 % des Reisepreises.
3.2. bei Reiseabbruch die bezahlten, aber nicht genutzten
Teile des Miet- und Hotelarrangements (exkl. Fahrtkosten).
Artikel 14
Verspäteter Antritt des gebuchten Aufenthaltes
1. Unverschuldete Verspätung der Anreise
1.1. Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn während der Anreise
zum gebuchten Aufenthaltsort eines der nachfolgend
genannten Ereignisse eintritt und dadurch der
Aufenthaltsort nicht zum gebuchten Zeitpunkt erreicht
werden kann:
- Unfall oder Verkehrsunfall des Versicherten;
- technisches Gebrechen des benützten Verkehrsmittels;
- Flugverspätung.
Der Sachverhalt ist von der Fluglinie bzw. vom jeweiligen
Verkehrsträger zu bestätigen.
1.2. Entschädigung
Ersetzt werden die notwendigen und nachgewiesenen
Kosten für eine erforderliche Nächtigung und Verpflegung,
sowie die Mehrkosten für eine notwendige Reise
zu einem anderen (Flug-)Hafen/Bahnhof.
2. Elementarereignis vor Ort
2.1. Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte
den Ort seines gebuchten Hotel- oder Mietarrangements
aufgrund einer Straßensperre (z.B. infolge Überschwemmung,
Vermurung, Lawinengefahr) nicht
planmäßig zum gebuchten Anreisetag erreichen kann.
Die Straßensperre ist von der zuständigen Behörde zu
bestätigen.
2.2. Entschädigung
Ersetzt werden die notwendigen und nachgewiesenen
Nächtigungs- und Verpflegungskosten in der nächstmöglichen
Unterkunft vor Ort für maximal zwei Nächte (Einzeldeckung).
Betrifft der Versicherungsfall eine größere Anzahl von
Versicherten, so ist die Leistung für alle Ereignisse,
die während einer Kalenderwoche (Samstag bis Freitag)
innerhalb Südtirols eintreten, mit einer Höchstsumme
von € 300.000 (Kollektivdeckung) begrenzt.
Überschreitet die Summe aller Ansprüche aus der Einzeldeckung
die vorgenannte Kollektivdeckung, so wird
die Leistung für jeden einzelnen Versicherten im Verhältnis
der Summe aller Einzelansprüche aus Einzeldeckungen
zur Höchstsumme aus der Kollektivdeckung
gekürzt, so dass maximal die Höchstsumme
aus der Kollektivdeckung zur Auszahlung gelangt.

 

 

 

 
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